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Markiert mit: freundliche zahlungserinnerung


  • Zahlungserinnerung

    Zahlungserinnerung Für die Zahlungserinnerung gibt es keine feststehende allgemeingültige Definition. In der Regel versteht man hierunter die erste Mahnstufe nach einer ausgebliebenen Zahlung. Grundlage bildet eine offene Forderung zwischen Schuldner und Gläubiger. Üblicherweise vergehen ab der Fälligkeit der Zahlung vier bis sechs Wochen, bis der Gläubiger die erste Mahnung – auch häufig „Zahlungserinnerung“ genannt – verschickt. Gibt es einen Unterschied zwischen einer „ersten Mahnung“ und einer „Zahlungserinnerung“? Diesen Unterschied kann es geben, muss es aber nicht geben.

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