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Inkasso ohne Mahnung - ist dies erlaubt?

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Hanna Keller
eCollect communication team

Inhaltsverzeichnis

  • Eine Mahnung ist nur ein Entgegenkommen des Gläubigers
  • Wann ist die Forderung ohne Mahnung fällig?
  • Welche Folgen treffen den Schuldner im Falle des Verzuges?

Prinzipiell ist der Versand einer Mahnung keine Voraussetzung für die Übergabe einer Forderung ins Inkasso oder in das gerichtliche Mahnverfahren. Üblicherweise werden jedoch häufig Mahnungen oder Zahlungserinnerungen versendet um die offene bzw. überfällige Forderung zunächst kostengünstig für den Schuldner auf außergerichtlichem Wege einzufordern. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig - ein Inkasso kann auch ohne den vorherigen Versand einer Mahnung erfolgen, wenn die Forderung fällig ist.


Eine Mahnung ist nur ein Entgegenkommen des Gläubigers

Nur weil oftmals eine Mahnung oder Zahlungserinnerung verschickt wird, stellt dies keine Voraussetzung für die Übergabe einer offenen Forderung an ein Inkassounternehmen dar. Der Grund für den Versand von Mahnungen ist vielmehr, dass der Forderungsinhaber seine Kundenbeziehung nicht sofort durch Einleitung kostenintensiver Maßnahmen durch Beauftragung eines Inkassoservices belasten möchte. Entscheidend für die Einziehbarkeit einer Forderung ist aber vor allem der Eintritt der Fälligkeit der Forderung. Ist die Fälligkeit überschritten, so tritt Verzug ein.

Bei Eintritt des Verzugs hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Verzug entstehenden Schäden. Dies können insbesondere die Kosten einer Forderungsbeitreibung sowie Zinsen sein. Dies ist in Deutschland in den §§ 286 ff. BGB geregelt. In der Schweiz wird der Schuldnerverzug in Art. 102 - 109 OR geregelt. In Österreich besteht bei Überschreitung der Fälligkeit einer Forderung ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der dem Gläubiger hierdurch entstehenden Schäden, § 918 ABGB. Die Entscheidung, ob der Gläubiger die Einziehung der Forderung auf eigenem Wege oder durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters vornimmt, liegt insoweit im Ermessen des Gläubigers, wenn einmal Verzug eingetreten ist.

Wann ist die Forderung ohne Mahnung fällig?

Wie bereits ausgeführt ist für die Fälligkeit der Forderung die Mahnung nicht erforderlich. Die Mahnung ist lediglich eine Möglichkeit, den Schuldner in Verzug zu setzen. In Deutschland wird die Mahnung zwar gemäß § 286 Abs. 1 BGB zum Regelfall für den Eintritt des Verzuges erklärt. Der Schuldner kommt daher in jedem Fall in Verzug wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt nicht zahlt. Jedoch besteht in der Praxis beim Eintritt des Verzuges eher ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 BGB schon dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Bestimmung der Leistungszeit erfolgt regelmäßig durch Festlegung eines Zahlungsziels in der Rechnung selbst. Ein Schuldner gerät aber selbst bei Fehlen des Zahlungsziels spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Im Übrigen tritt der Verzug auch bereits dann ein, wenn der Schuldner auch nur einmal die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

In Österreich sind die Folgen einer Fristüberschreitung in § 918 ABGB wesentlich offener geregelt, führen jedoch ebenfalls zum Schadenersatzanspruch des Gläubigers.

Auch in der Schweiz dient die Fälligkeit einer Forderung der Bestimmung der den Verzug begründenden Umstände.

Welche Folgen treffen den Schuldner im Falle des Verzuges?

Mit dem Verzug entstehen nach den meisten europäischen Rechtsnormen Schadenersatzansprüche des Gläubigers (sogenannter „Verzugsschaden“), wobei es nach den einzelnen Rechtsordnungen Unterschiede dahingehend gibt, welche Kosten der Schuldner dem Gläubiger genau ersetzen muss. Zum Verzugsschaden gehören regelmäßig die Kosten der Forderungseinziehung durch Dritte (Inkasso oder Rechtsanwalt). Ebenfalls muss der Schuldner im Verzug sog. Verzugszinsen zahlen. Darüber hinaus tritt im Falle des Verzugs eine schärfere Haftung des Schuldners ein.


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